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Kirchensteuer auf kapitalerträge sonderausgabe
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Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.
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Ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe absetzbar? Ja, auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist von der Steuer absetzbar – allerdings geschieht das im Falle der Abgeltungssteuer automatisiert.
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Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Beim Sonderausgabenabzug verbleibt es bei einer "Normalveranlagung".
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Im Unterschied zum ersten Fall gilt hier jedoch ein Abzugsverbot: Die Kirchensteuer, die auf Basis der Kapitalertragsteuer ermittelt wird, darf nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
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